Sonntag, Oktober 13, 2024
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Bobbycar, Inline-Skates, Tretroller und Co

Bobbycar, Inline-Skates, Tretroller und Co. / So dürfen Kinder mit ihren Fahrzeugen unterwegs sein

München (ots) – Kinder können und wollen heute schon mobil sein. Doch wo sie in welchem Alter und vor allem mit welchen Fahrzeugen unterwegs sein dürfen, ist nicht immer bekannt. Um sicherzugehen, dass nur in einem angemessenen und sicheren Verkehrsbereich gefahren wird, hat der ADAC zusammengestellt, welche Kindergefährte wo unterwegs sein dürfen.

Dreirad/Bobbycar/Laufrad

Schon die Kleinsten sind mit Bobbycar, Dreirad und Co. unterwegs und ein Laufrad ist das ideale Startfahrzeuge zur Schulung des Gleichgewichtsgefühls. Doch diese Spielzeuge dürfen nur auf dem Gehweg benutzt werden.

Fahrrad

Mit dem Fahrrad werden Kinder richtig mobil: Bis zum achten Lebensjahr müssen sie aber den Gehweg benutzen, bis zum zehnten Lebensjahr dürfen sie es. Einen baulich angelegten Radweg dürfen beide Altersklassen benutzen. Ein Elternteil oder eine Aufsichtsperson, die Kinder begleitet, darf dabei ebenfalls auf dem Gehweg fahren. Beim Überqueren der Fahrbahn müssen sie dann aber absteigen und schieben. Der ADAC empfiehlt, Kinder erst nach der Fahrradprüfung in der 3. oder 4. Klasse allein mit dem Rad am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Skateboard/Inline-Skates/Tretroller

Diese laut StVO „besonderen Fortbewegungsmittel“ werden wie Fußgänger behandelt und müssen daher den Gehweg benutzen. Die Geschwindigkeit ist dabei den Fußgängern anzupassen. Ohne Gehweg ist innerorts am rechten oder linken, außerorts am linken Fahrbahnrand zu skaten, soweit dies zumutbar ist. Fahrbahnen oder Radwege dürfen nur bei Veranstaltungen benutzt werden, wenn es die Polizei ausdrücklich erlaubt. Durch ein Zusatzzeichen kann Inlineskaten aber ausnahmsweise auf ausreichend breiten Radwegen zugelassen werden. Wer dort skatet, sollte dies mit äußerster Vorsicht und Rücksichtnahme gegenüber dem übrigen Verkehr am rechten Rand tun, um Radfahrern das Überholen zu ermöglichen.

Hoverboard/E-Skateboards

Beide dürfen nur im „abgegrenzten nicht-öffentlichen Verkehr“ bewegt werden, etwa auf abgetrennten oder abgesperrten Innenhöfen. Der Grund: Hoverboards oder E-Skateboards sind nicht zulassungsfähig. Deshalb sind sie für öffentliche Wege und Straßen tabu. Eltern sollten darauf achten, dass Kinder mit diesen Fahrzeugen, wenn überhaupt nur auf abgegrenztem Privatgrund unterwegs sind.

Pressekontakt:

ADAC Kommunikation
T +49 89 76 76 54 95
aktuell@adac.de



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